AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

§ 1 Vertragsabschluß

  1. Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Auftraggeber genannt) und der Firma Bensmann & Sohn GmbH & Co. KG (nachstehend Auftragnehmer genannt) geschlossen.
  2. Der  Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Abweichende Abreden /anweichende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie im Einzelfall vereinbart wurden. Die Beweislast für den Inhalt der abweichenden Regelung sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft.

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Auftragnehmer zu einer vereinbarten oder vom Auftragnehmer bestimmten Abladestelle.
  2. Soweit keine andere Vereinbarung vorliegt, obliegt dem Auftragnehmer die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle.
  3. Ist die Abladestelle vom Auftraggeber bestimmt, und erweist sie sich zur Aufnahme des beförderten Gutes als ungeeignet, so bestimmen sich Rechte und Pflichten des Auftragnehmers nach § 419 HGB.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.

§ 3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge

  1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu zwei Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Auftragnehmer.
  2. In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des Auftragnehmers begrenzt auf die dreifache Vergütung. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 4 Zufahrten und Aufstellplatz

  1. Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.
  2. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist.
  3. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Auftragnehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  4. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.

§ 5 Sicherung des Containers

  1. Der Auftragnehmer stellt einen mit rot-weißen Warnstreifen entsprechend der Verlautbarung des Bundesverkehrsministers gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
  2. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Erlaubnisse, Genehmigungen etc. hat der Auftraggeber einzuholen.
  3. Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigungen, Erlaubnisse etc. haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 6 Beladung des Containers

  1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Behandlung entstehen, haftet der Auftraggeber.
  2. In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen durch einen Sachverständigen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu ersetzen.
  3. Nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers dürfen gefährliche bzw. „besonders überwachungsbedürftige Abfälle“ in den Container eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten die in der „Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle“ aufgelisteten Gruppen.
  4. Für Schäden und Kosten, die durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften dem Auftragnehmer entstehen, haftet der Auftraggeber.

§ 7 Abholung

  1. Der Auftragnehmer holt den Container zum vereinbarten Zeitpunkt ab. Entstehen bei der Abholung des Containers aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, für den Auftragnehmer weitere Kosten, so sind diese vom Auftraggeber zu erstatten.
  2. Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für den über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers verstrichenen Zeitraum eine angemessene Vergütung zu zahlen.
  3. Nach einer Stellzeit von acht Wochen darf der Auftragnehmer den Container kostenpflichtig unaufgefordert abholen, wenn er den Verdacht auf Zahlungsunfähigkeit oder Betrug hegt. Er darf den Container jederzeit kostenpflichtig abholen, wenn unmittelbare Gefahr davon ausgeht.

§ 8 Haftung und Versicherung

  1. Für die Transportleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft.
  2. Bei Verlust oder Beschädigung des Beförderungsgutes ist die Haftung des Auftragnehmers nach diesen Vorschriften begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.
  3. Der Auftraggeber haftet für die von ihm schuldhaft verursachten Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen.
  4. Auf die Haftungsbefreiungen und –begrenzungen dieser Geschäftsbedingungen können sich auch die Mitarbeiter des Auftragnehmers berufen. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung des Auftrags bedient. Entsprechend der Regelung in § 434 HGB gelten die Haftungsbefreiungen und –begrenzungen auch für die außervertraglichen Ansprüche.
  5. Die Haftungsbefreiungen und –begrenzungen gelten nicht für Personenschäden. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter grob fahrlässig, leichtfertig oder vorsätzlich handeln.
  6. Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei grober Fahrlässigkeit, Leichtfertigkeit oder Vorsatz beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.

§ 9 Entgelt

  1. Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er die zu vertreten hat, die entstandenen Kosten zu tragen.
  2. Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese 4 Wochen. Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers einen Betrag in Höhe von € 1,00 zuzüglich 19% MwSt. zu berechnen.
  3. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten oder dergleichen) oder bei der Einholung etwaiger Genehmigungen und Erlaubnisse (vgl. § 5 Nr.3) entstehen, sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
  4. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten. Grundsätzlich gilt die zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Preisliste, die im Büro oder auf dem Betriebshof des Unternehmens einsehbar ist.

§ 10 Fälligkeit der Rechnung

  1. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrags 14 Tage nach Rechnungserhalt zu begleichen.
  2. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Im Gutschriftverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein. Der Auftragnehmer darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 5% über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs geltenden Basiszinssatz, gemäß § 288 BGB, verlangen.
  3. Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die ei der Durchführung des Vertrags entstanden sind, werden von Auftragnehmer schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt § 10 Nr. 2. entsprechend. Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

§ 11 Gerichtsstand

Erfüllungs- und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.

§ 12 Salvatorische Klausel

Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.

Hagen a.T.W., den 01.01.2020